Mehrergebnisse einer Außenprüfung können kompensiert werden

Der Bundesfinanzhof hält die die Mehrergebnisse der Außenprüfung kompensierende Bildung eines Investitionsabzugsbetrages (IAB) für grundsätzlich zulässig.

Erforderlich ist jedoch, dass eine im Zeitpunkt der Bildung des IAB vorhandene Investitionsabsicht glaubhaft gemacht wird; jedoch sind daran keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Tatsache, dass
die Investition innerhalb der Investitionsfrist vorgenommen wurde, spricht für die Investitionsabsicht.