Für die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat 1 Prozent des Bruttolistenpreises zuzüglich Sonderausstattung anzusetzen. Bei der privaten Nutzung von E-Fahrzeugen ist der Bruttolistenpreis nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn
– das Fahrzeug ab dem 1.1.2020 und vor dem 1.1.2024 angeschafft wurde bzw. wird und der Bruttolistenpreis des E-Fahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt
und
– es nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wird und der Bruttolistenpreis des Kfz nicht mehr als 80.000 Euro beträgt.