Ab 8. Juli 2020 kann Corona-Überbrückungshilfe beantragt werden

Die Überbrückungshilfe soll ein Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten der Monate Juni bis August sein. Entscheidend ist dabei der Umsatzrückgang im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat.
Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, deren Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahrs gesunken sind.
Einzelunternehmer (Soloselbstständige) sowie Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten sollen
  • max. 9.000 EUR für drei Monate erhalten.
Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten sollen
  • max. 15.000 EUR für drei Monate erhalten.
Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten sollen
  • max. 150.000 EUR erhalten.
Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeit zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt.
Eine Antragstellung ist nur durch Steuerberater, vereidigte Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer vorgesehen.