Achtung bei verbilligter Wohnraumvermietung an Angehörige ab 2012!

Bei einem Mietentgelt von weniger als 56 Prozent der ortsüblichen Miete war bisher nur ein anteiliger Werbungskostenabzug beim Vermieter möglich.

Ab 2012 ist diese Grenze auf 66 Prozent erhöht worden. Das heißt: Nur dann, wenn das vom Angehörigen verlangte Mietentgelt mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete erreicht, können die Werbungskosten in voller Höhe geltend gemacht werden.

Ansonsten wird der Werbungskostenabzug nur anteilig in entsprechender Höhe zugelassen.