Anscheinsbeweis der Privatnutzung trotz gleichwertigem Privat-Pkw der Ehefrau

Ein Steuerpflichtiger kann sich zur Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht auf ein für private Fahrten zur Verfügung stehendes Fahrzeug berufen, wenn ihm dieses Fahrzeug beispielsweise aufgrund seiner Familienverhältnisse nicht ständig und uneingeschränkt zur Verfügung steht.

Demzufolge kann der Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nicht unter Verweis auf ein vergleichbares Fahrzeug entkräftet werden, wenn auch der Ehegatte des Steuerpflichtigen das vergleichbare und für private Fahrten verfügbare Fahrzeug regelmäßig nutzt. Durch die regelmäßige Nutzung durch den Ehegatten wird der Steuerpflichtige von der Nutzung ausgeschlossen. Ihm steht das für private Fahrten gedachte Fahrzeug mithin nicht uneingeschränkt zur Verfügung.

Fazit: Ein gleichwertiger Privat-Pkw im Besitz des Ehegatten schützt nicht vor dem Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Firmenwagens, selbst wenn das Finanzamt die fehlende Privatnutzung über viele Jahre anerkannt hat.