Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern sind steuerfrei

Der Arbeitgeber kann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Kosten zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuer- und sozialversicherungsfrei dem Arbeitnehmer erstatten.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung umfasst dieser Befreiungstatbestand neben der Unterkunft auch die Verpflegungskosten des nicht schulpflichtigen Kindes.

Der Arbeitnehmer kann als Sonderausgaben hingegen nur die Aufwendungen für die Kinderbetreuung (ohne Verpflegung) geltend machen.