Betriebsaufspaltung: Überlassung von Büroräumen an die eigene GmbH als gewerbliche Tätigkeit

In der Praxis geschieht es häufig, dass mehrheitlich beteiligte Gesellschafter ein Grundstück, das ihre Gesellschaft benötigt, nicht in die Gesellschaft einbringen, sondern es ihr lediglich vermieten. Dies geschieht zumeist aus Haftungsgesichtspunkten: Im Fall einer GmbH-Insolvenz soll das Grundstück nicht in die Haftungsmasse fallen. Doch diese Gestaltung hat ihren Preis: Da eine Betriebsaufspaltung vorliegt, stellt die Vermietung eine gewerbliche Tätigkeit dar. Dies hat zur Folge, dass die Mieteinnahmen nicht nur der Einkommen-, sondern auch der Gewerbesteuer unterliegen.

Diese Erfahrung musste auch ein Gesellschafter im folgenden Fall machen, den der BFH zu beurteilen hatte: K war Alleingesellschafter der T-GmbH, die schlüsselfertige Häuser erstellte. K erwarb ein bebautes Grundstück und vermietete 650 qm Büroräume und 25 Parkplätze an die TGmbH.

Die Frage, wann die Überlassung eines Grundstücks eine wesentliche Betriebsgrundlage – und damit eine sachliche Verflechtung – im Rahmen einer Betriebsaufspaltung darstellt, kann vereinfacht beantwortet werden: Das überlassene Grundstück darf für die GmbH nicht nur von geringer Bedeutung sein. Nach Auffassung des BFH kommt es nicht darauf an, wie die auf dem Grundstück ausgeführten Verwaltungsaufgaben aussehen. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass nicht alle Verwaltungsaufgaben in den angemieteten Räumen ausgeführt wurden. Die Miethöhe (im Streitfall 90.000 Euro jährlich) sieht der BFH als Indiz dafür an, dass das Verwaltungsgebäude nicht von untergeordneter Bedeutung ist.