Betriebsfeiern: Familienangehörige werden nicht mehr mitgerechnet

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil entschieden, dass die Kosten einer Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z.B. auch Familienangehörige) zu verteilen sind. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten wird, so der Bundesfinanzhof entgegen seiner früheren Auffassung, den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze nicht mehr als eigener Vorteil zugerechnet.

Im Streitfall hatten nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Familienangehörige und sonstige Begleitpersonen der Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung teilgenommen. Die Kosten der Veranstaltung beliefen sich nach den Feststellungen des Finanzamtes auf ca. 68 Euro pro Teilnehmer. Da das Finanzamt die auf einen Familienangehörigen entfallenden Kosten dem Arbeitnehmer zurechnete, ergab sich in einzelnen Fällen eine Überschreitung der Freigrenze. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Kosten, die auf Begleitpersonen entfallen, bei der Berechnung, ob die Freigrenze pro Arbeitnehmer überschritten ist, nicht mitgerechnet werden dürfen.