Bonuszahlungen einer Krankenkasse: Keine Kürzung der Sonderausgaben

Krankenkassenbeiträge sind als Sonderausgaben steuermindernd absetzbar. Erstattet eine Krankenkasse einen Teil dieser Beiträge zurück, so sind die Sonderausgaben insoweit zu kürzen, da es an der finanziellen Belastung des Steuerpflichtigen fehlt.

Nach einem Urteil des BFH gilt dies nicht für Bonuszahlungen für Gesundheitsmaßnahmen, mit denen gesetzliche Krankenkassen ihre Mitglieder zu einer gesundheitsbewussten Lebensweise animieren wollen. In der Regel muss das Mitglied dabei nicht nur an der Gesundheitsmaßnahme teilnehmen, sondern auch in Vorkasse bezüglich der Aufwendungen gehen.

Das Finanzamt ändert auch Steuerbescheide der Vorjahre. In allen Fällen, in denen die Meldungen der Krankenkassen für die Jahre ab 2010 nicht der neuen Rechtsauffassung des BFH entsprechen, erhalten Mitglieder im Laufe des Jahres 2017 ein Schreiben von ihrer Krankenkasse. In der Papierbescheinigung sind alle an das Finanzamt gemeldeten Beitragsrückerstattungen der vergangenen Jahre aufgelistet, soweit die gemeldeten Beträge zu hoch ausgefallen sind.