Das Ausfüllen der Anlage KAP wird bei der Steuererklärung 2009 oft notwendig sein.

Hat der Steuerzahler der Bank nicht mitgeteilt, dass er kirchensteuerpflichtig ist, ist er verpflichtet, in der Anlage KAP diese Kapitaleinnahmen nachzuerklären.

Auch wer bei mehreren Banken Geld angelegt hat, muss seine Abrechnungen prüfen. Wurde im Freistellungsauftrag bei einer Bank ein höherer Betrag angegeben, als tatsächlich Zinsen angefallen sind, geht der Rest verloren. Nur über die Steuererklärung kann der nicht ausgenutzte Freistellungsbetrag für die Erträge bei der anderen Bank genutzt werden. Dazu müssen – wie früher – alle Kapitalerträge in der Steuererklärung angegeben werden.

In bestimmten Fällen sind die Steuerzahler sogar verpflichtet, ihre Kapitalerträge anzugeben. Das betrifft z.B. die Zinsen, die das Finanzamt selbst auf Steuererstattungen gezahlt hat. Aber auch Erträge aus Geldanlagen im Ausland oder sog. thesaurierende ausländische Fonds zählen dazu, weil hier kein automatischer Steuerabzug erfolgte.

Außerdem besteht ein Wahlrecht zur Besteuerung der Kapitaleinkünfte mit dem individuellen Steuersatz, wenn dieser weniger als 25% beträgt. Um diese Günstigerprüfung durchführen zu können, ist die Anlage KAP zwingend auszufüllen.

So wird trotz Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009 das Ausfüllen der Anlage KAP in der Steuererklärung 2009 in sehr vielen Fällen erforderlich bleiben.