Degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern neu eingeführt

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden regelmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung abgeschrieben (= lineare Abschreibung). Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde die degressive Abschreibung wieder zugelassen und zwar für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt werden.

Die degressive Abschreibung beträgt das zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, maximal 25 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.