Die Kosten für eine Feier mit privaten Gästen und Kollegen sind aufteilbar!

Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass jedenfalls hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld als Werbungskosten abziehbar sein können.

Im entschiedenen Fall war der Kläger kurz vor seinem 30. Geburtstag zum Steuerberater bestellt worden. Zu einem aus diesem Grund veranstalteten Fest lud der neu ernannte Steuerberater Arbeitskollegen als auch Verwandte und Bekannte ein. Die Kosten, die dabei für seine Arbeitskollegen angefallen waren, machte er in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend.

Von einer (nahezu) beruflichen Veranlassung der Einladung sei insbesondere dann auszugehen, erklärte der Bundesfinanzhof, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien ausgesprochen werden (z.B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung).