Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Fiskus fordert zur Anerkennung die Beachtung etlicher Formalien

Eheleuten, zwischen denen ein Arbeitsverhältnis abgeschlossen wurde, steht es wie fremden Dritten grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie sich für sie steuerlich möglichst günstig auswirken. Da es aber innerhalb der Familie oft an einem Interessengegensatz zwischen den Parteien fehlt, können zivilrechtlich erlaubte Gestaltungsmöglichkeiten mit Hinblick auf das Finanzamt missbraucht werden. Vor diesem Hintergrund werden die Verträge unter Verwandten vom Finanzamt genauer unter die Lupe genommen und geprüft, ob sie steuerlich anerkannt werden können.

Voraussetzung für eine steuerliche Anerkennung ist vor allem, dass

– der Vertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist,

– die Vereinbarung nach dem Vertragsabschluss tatsächlich umgesetzt (praktiziert) wird,

– sowohl der Inhalt als auch die Durchführung der Vereinbarung während der gesamten Vertragsdauer dem entspricht, was auch zwischen fremden Dritten üblich ist und

– die Konditionen, zum Beispiel die Höhe des Gehalts, dem entsprechen, was auch mit einem fremden Arbeitnehmer als marktüblich vereinbart worden wäre. Hierzu muss das Gehalt der Höhe nach zu Beginn des Arbeitsverhältnisses feststehen oder bei Änderungen für die Zukunft vereinbart werden. Rückwirkende Gehaltsvereinbarungen oder Sonderzahlungen werden in der Regel nicht anerkannt.