Erweiterung der Umkehr der Umsatzsteuerschuld bei Lieferung von Edelmetallen ab 1. Oktober 2014

Der Bundestag hat die Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG auf diverse Metallerzeugnisse ausgeweitet. Dieses sogenannte Reverse-Charge-Verfahren tritt zum 01. Oktober 2014 in Kraft und hat zur Folge, dass der Lieferant eine Nettorechnung auszustellen und auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft hinzuweisen hat. Der Empfänger hat den Umsatz in seiner eigenen Umsatzsteuervoranmeldung anzugeben und zu versteuern, kann aber zugleich die Vorsteuer in gleicher Höhe abziehen.

Die Regelung gilt für alle in der Anlage 4 zu § 13b Abs. 2 Nummer 11 UStG aufgeführten Metalle (wie z.B. Roheisen, Aluminium in Rohform, Blei in Rohform, Zink in Rohform, Silber, Gold).

Das Bundesfinanzministerium genehmigt eine Übergangsfrist bzw. Nichtbeanstandungsregelung für Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer bis zum 31.12.2014. Ab dem 1. Januar 2015 ist es nicht mehr erlaubt, in Rechnungen die Lieferung der betroffenen Gegenstände mit Umsatzsteuer auszuweisen.