Inkongruente Gewinnausschüttungen sind zulässig

Eine Gewinnausschüttung, die nicht den Beteiligungsverhältnissen entspricht, wird als inkongruente oder disquotale Gewinnausschüttung bezeichnet.

Die Finanzverwaltung, die zunächst mit einem Nichtanwendungserlass reagiert hatte, hat die inkongruente Gewinnausschüttung nun anerkannt, wenn diese zivilrechtlich wirksam vereinbart wurde.

Die zivilrechtliche Wirksamkeit liegt vor, wenn in der Satzung ein von den Beteiligungsverhältnissen abweichender Gewinnverteilungsmaßstab vereinbart oder eine nachträgliche Satzungsänderung vorgenommen wurde. Alternativ kann die Satzung anstelle eines konkreten Verteilungsmaßstabs eine Klausel enthalten, nach der alljährlich mit Zustimmung der benachteiligten Gesellschafter oder einstimmig über eine von der satzungsmäßigen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann.