Investitionsabzugsbetrag für nicht getätigte Investition musss im Jahr 2020 nicht zwingend rückgängig gemacht werden

Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen.

Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz ist am 1.7.2020 in Kraft getreten. Darin ist folgende Begünstigung enthalten:

Für Fälle in denen die dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, wird diese auf vier Jahre verlängert. Die Investition kann also auch in 2021 getätigt werden, ohne negative steuerliche Folgen befürchten zu müssen.