Kassenbuch: Zur getrennten Erfassung von baren und unbaren Umsätzen

In den Unternehmen werden zunehmend die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in elektronischer Form (z.B. als elektronische Dokumente) aufbewahrt. Die Grundsätze, die hierbei zu beachten sind, hat das Bundesministerium der Finanzen in einem umfangreichen Schreiben dargelegt.

Eine kurzzeitige gemeinsame Erfassung von baren und unbaren Tagesgeschäften im Kassenbuch ist regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die ursprünglich im Kassenbuch erfassten unbaren Tagesumsätze (z.B. EC-Kartenumsätze) gesondert kenntlich gemacht sind und nachvollziehbar unmittelbar nachfolgend wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus- bzw. umgetragen werden.

Wichtig ist, dass insoweit die Kassensturzfähigkeit der Kasse weiterhin gegeben ist.