Die Finanzverwaltung unterstellt in allen offenen Veranlagungszeiträumen, dass die Photovoltaikanlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und deshalb einkommensteuerrechtlich nicht relevant ist, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
1. Die Photovoltaikanlage hat eine installierte Leistung von höchstens 10 Kilowatt.
2. Die Photovoltaikanlage ist auf dem eigenen selbst genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhaus installiert.
3. Die Anlage wurde nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen.
Damit künftig keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr abgegeben werden muss und die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage nicht mehr steuerpflichtig sind, ist ein Antrag auf Anwendung der Vereinfachungsregelung beim Finanzamt zu stellen.