Keine Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen

Die Finanzverwaltung unterstellt in allen offenen Veranlagungszeiträumen, dass die Photovoltaikanlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und deshalb einkommensteuerrechtlich nicht relevant ist, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Die Photovoltaikanlage hat eine installierte Leistung von höchstens 10 Kilowatt.

2. Die Photovoltaikanlage ist auf dem eigenen selbst genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhaus installiert.

3. Die Anlage wurde nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen.

Damit künftig keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr abgegeben werden muss und die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage nicht mehr steuerpflichtig sind, ist ein Antrag auf Anwendung der Vereinfachungsregelung beim Finanzamt zu stellen.