Keine Versteuerung von Streuwerbeartikeln

Kugelschreiber, Feuerzeuge, Taschenkalender usw., die nicht mehr als 10 Euro kosten, sind als Streuwerbeartikel zu beurteilen, die beim Empfänger nicht besteuert werden. Das heißt, dass Streuwerbeartikel auch nicht pauschal mit 30 Prozent versteuert werden. Es handelt sich vielmehr um Werbemittel, die durch eine breite Streuung viele Menschen erreichen sollen.

Bei der Prüfung der 10-Euro-Grenze ist die Umsatzsteuer nur dann hinzuzurechnen, wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

Anders als bei Geschenken müssen die Namen der Empfänger bei Streuwerbeartikeln nicht festgehalten werden. Bei der Prüfung der 10-Euro-Grenze ist auf den Wert des einzelnen Werbeartikels abzustellen, auch wenn ein Empfänger mehrere Artikel erhält. Das bedeutet, dass der Unternehmer alle Artikel mit einem Einkaufswert von nicht mehr als 10 Euro als Werbekosten bucht, ohne die Namen der Empfänger aufzeichnen zu müssen.