Kunst im Büro: Sind die Kosten steuerlich absetzbar?

Welchem Unternehmer ist es zu verdenken, wenn er mit Kunstwerken den Kunden, Geschäftspartnern oder Mitarbeitern ein modernes und attraktives Ambiente bieten möchte: Eine Collage im Konferenzraum, ein Gemälde im Chefbüro, Drucke oder eine Fotoserie im Wartezimmer. Die betriebliche Veranlassung dürfte in all diesen Fällen unstrittig sein.

Allerdings ist damit noch lange nicht gesagt, dass die Aufwendungen dafür auch steuerlich absetzbar sind. Beim Kauf von Kunstwerken anerkannter Künstler geht das Finanzamt davon aus, dass das Kunstobjekt keinem Wertverlust unterliegt, sondern im Gegenteil eine Wertsteigerung erfährt. Eine Abschreibung der Anschaffungskosten wird nicht erlaubt. Bei Kauf von Kunstwerken nicht anerkannter Künstler können die Anschaffungskosten dagegen (im Regelfall) auf 15 Jahre abgeschrieben werden. Beim Kauf fällt im Regelfall Umsatzsteuer in Höhe von sieben Prozent an; diese ist in jedem Fall abzugsfähig.

Wie aber soll der Unternehmer wissen, welcher Künstler anerkannt ist oder nicht? Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs gilt ein Künstler als anerkannt, wenn Kunstsachverständige sein Werk als künstlerisch bedeutsam einschätzen, wenn er Kunstpreise erhalten hat oder wenn seine Werke auf wichtigen Ausstellungen oder gar in überregional bekannten Museen zu sehen sind. Einfacher ist die Kaufentscheidung nach folgender Faustregel: Kunstgegenstände mit Anschaffungskosten bis 5.000 Euro werden grundsätzlich als Gebrauchskunst gewertet und können steuerlich abgeschrieben werden.

Es empfiehlt sich, bei allen Käufen von Kunstgegenständen die Angemessenheit der Aufwendungen im Auge zu behalten. Beim Kauf von Kunstwerken anerkannter Künstler ist – trotz des Vorsteuerabzugs – oft eine private Anschaffung günstiger, weil Wertsteigerungen bei einer späteren Privatentnahme oder einem Verkauf aus dem Betriebsvermögen versteuert werden müssen. Bei anerkannten Künstlern ist evtl. die Miete des Kunstwerks steuerlich attraktiver, da die Mietzahlungen sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.