Lückenlose Rechnungsnummern: Keine Pflicht für Gewinnermittlung

Eine ordnungsgemäße Rechnung muss eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen haben, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer). Diese Regelung dient lediglich dem umsatzsteuerlichen Zweck, die Korrespondenz von Umsatzsteuerschuld des Leistenden und Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers prüfen zu können. Die Verpflichtung, lückenlose Rechnungsnummern zu verwenden, besteht jedoch nicht für den Bereich der Gewinnermittlung. Ertragsteuerlich besteht keine Pflicht, Rechnungen mit numerisch fortlaufenden und damit nachprüfbaren Rechnungsnummern zu erstellen.

Für die Gewinnermittlung aufgrund einer Einnahmen-Überschussrechnung besteht keine gesetzliche Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System. Eine entsprechende Pflicht kann für ertragsteuerliche Zwecke auch nicht aus der umsatzsteuerlichen Regelung abgeleitet werden.