Neue Wertgrenze bei Geschenken

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft, heißt es. Doch nach wie vor ist es relativ schwierig, steuerlich „fehlerfrei“ zu schenken.

Sachzuwendungen und Geschenke sind für den Empfänger steuerpflichtige Vorteile, deren Wert häufig schwer zu ermitteln ist. Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens hat der Gesetzgeber die Pauschalierungsmöglichkeit eingeführt. Danach übernimmt der Zuwendende die pauschale Steuer in Höhe von 30% und setzt den Empfänger hierüber in Kenntnis.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass es durch die Übernahme der pauschalen Steuer durch den Zuwendenden zu einem sog. „Steuergeschenk“ kommt. Das heißt, dass die maßgebende Grenze von 35€, bis zu der ein Betriebsausgabeabzug und auch ein Vorsteuerabzug des Geschenks möglich ist, nun neuerdings inklusive der anfallenden pauschalen Steuer von 30% zu ermitteln ist.

Konsequenz hiervon ist, dass Geschenke an Geschäftsfreunde pro Person und pro Jahr nur noch 26,92 Euro netto betragen dürfen, damit hierfür sowohl der Betriebsausgabenabzug als auch der Vorsteuerabzug erhalten bleiben. Bei nicht zum Vorsteuerabzug-Berechtigten stellt die Grenze von 26,92 Euro eine brutto-Grenze dar.

Bitte beachten Sie auch, dass der Empfänger des Geschenks darüber in Kenntnis gesetzt werden muss, dass der Zuwendende die pauschale Steuer bereits abgeführt hat. Dieses „Informationsschreiben“ dürfen Sie wie folgt formulieren:

„Sehr geehrte(r) Geschäftsfreund/in,

im Hinblick auf die jahrelange, erfolgreiche geschäftliche Zusammenarbeit erlauben wir uns beigefügt als Dankeschön ein(e) … zu überreichen. Wir hoffen, dass Sie damit viel Freude haben werden.
Der guten Ordnung halber erlauben wie uns noch den Hinweis, dass wir die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer selbstverständlich übernommen und an das für uns zuständige Finanzamt abgeführt haben (Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG).
Bitte bewahren Sie dieses Schreiben sorgfältig auf, damit Sie ggf. dem für Sie zuständigen Finanzamt die Besteuerung unseres Präsentes belegen können und Ihre Freude an dem/der … nicht durch fiskalische Lästigkeiten getrübt wird.

Mit freundlichen Grüßen …“