Rechnungskorrektur: Vorsteuerabzug ist rückwirkend anzuerkennen

Bisher war folgendes bei einer Betriebsprüfung gängige Praxis: Der in früheren Jahren geltend gemachte Vorsteuerabzug ging bei einer Betriebsprüfung wegen eines formalen Fehlers verloren. Der für die Vergangenheit stornierte Vorsteuerbetrag erhöhte das steuerliche Mehrergebnis, dazu kamen noch Zinsen. Die Vorsteuer aus der korrigierten oder ergänzten Rechnung konnte erst im aktuellen Prüfungsjahr geltend gemacht werden.

Der EuGH hat nunmehr diese Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung des BFH verworfen. Durch Berichtigung einer Rechnung bleibt der Vorsteuerabzug rückwirkend erhalten, wenn die Berichtigung bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (Betriebsprüfung) erfolgt. Die Erhebung von Steuerzinsen verstoße zudem gegen den Neutralitätsgrundsatz.