Steuerfall(e) beim Anschaffungsnahen Aufwand

Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Gebäudes müssen über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden. Erhaltungsaufwendungen sind in der Regel sofort und in voller Höhe steuerlich geltend zu machen.

Hier ist jedoch Vorsicht geboten!
Die getätigten Aufwendungen (ohne die Umsatzsteuer) für Renovierungen dürfen innerhalb von 3 Jahren seit Anschaffung 15% der Anschaffungskosten der Immobilie nicht übersteigen. Bleibt die 15%-Grenze unterschritten, können die Aufwendungen sofort steuerlich abgezogen werden.

Überschreiten bei einer Sanierung in Raten die Aufwendungen für Baumaßnahmen erst nach Ablauf des Dreijahreszeitraums die 15%-Grenze, sind diese insgesamt steuerlich als Herstellungskosten zu behandeln.