Verdeckte Gewinnausschüttung: Kein Wegfall durch Rückabwicklung des Geschäfts möglich

Verdeckte Gewinnausschüttungen (z.B. unangemessen hohes Gehalt oder unangemessen hohe Tantieme, zinsloses Darlehen an Gesellschafter) lösen bei der GmbH und beim begünstigten Gesellschafter Mehrsteuern aus. Kein Wunder, wenn die Beteiligten versuchen, die verdeckte Gewinnausschüttung rückgängig zu machen.

Die Finanzgerichte bestätigen hier regelmäßig die Auffassung der Finanzämter, dass die verdeckte Gewinnausschüttung nicht durch die Rückabwicklung des ursprünglichen Geschäfts beseitigt werden kann.