Vorsicht bei Gutschriften

Nach Inkrafttreten des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes steht fest: Gutschriften können zu steuerlichen Nachteilen führen, und zwar dann, wenn eine Korrekturrechnung zu Gunsten des Kunden (formell unkorrekt) als Gutschrift bezeichnet wird. Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet zwischen

– Rechnung. Diese erstellt der leistende Unternehmer

selbst. Das ist der Regelfall.

– Gutschrift. Diese erstellt der Leistungsempfänger,

also der Kunde.

Grundsätzlich können die Vertragspartner frei vereinbaren, wer von beiden die Rechnung/Gutschrift schreibt. Gutschriften werden in der Regel dann erstellt, wenn der Leistungsempfänger die Abrechnungsgrundlagen leichter ermitteln kann als der Leistende. Beispiel: Das Honorar für einen Buchautor richtet sich nach der Verkaufsauflage. Hier rechnet der Verlag im Regelfall durch eine Gutschrift ab.

Fehlt auf dem Abrechnungspapier der Hinweis „Gutschrift“, fehlt eine Pflichtangabe; damit entfällt – etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung – der Vorsteuerabzug für den das Papier ausstellenden Unternehmer. Die Gutschriftkorrektur kann zwar nachgeholt werden, jedoch hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug erst ab dem Korrekturzeitpunkt und muss bis dahin ggf. Zinsen an das Finanzamt entrichten.

Oft wird in der Praxis eine Rechnungskorrektur als Gutschrift bezeichnet. Tatsächlich wird eine vorhergehende höhere Rechnung berichtigt. Der Empfänger kann der Gutschrift widersprechen. Tut er dies nicht, erzeugt er den Anschein, als habe er gegenüber dem Gutschriftsaussteller einen Umsatz erbracht, und schuldet die in der Gutschrift genannte Umsatzsteuer.