Vorsteuerabzug: Vorsicht bei Rechnungen mit Postfachadresse

Nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ist es erforderlich, dass eine Rechnung u.a. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten muss. Das Merkmal „vollständige Anschrift“ erfüllt nach Auffassung des BFH nur die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Er hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der ein Briefkastensitz mit lediglich postalischer Erreichbarkeit als Rechnungsanschrift ausreichend sein kann, nicht mehr fest.

Damit auch künftig der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung geltend gemacht werden kann, sollten künftig Rechnungen, die lediglich eine Postfachadresse des Leistungsempfängers und/oder des leistenden Unternehmers beinhalten, geändert werden. Für die Vergangenheit gibt es einen Vertrauensschutz.