Werkzeugwagen sind nicht für die Privatnutzung geeignet

Ein Unternehmer besaß einen Nissan Terrano als Betriebsfahrzeug. Die Rücksitze waren ausgebaut, die Fenster mit Blech verkleidet und im hinteren Teil des Fahrzeugs waren Regale mit Werkzeugen angebracht. Dies alles hinderte den Betriebsprüfer nicht, eine private Mitnutzung des Fahrzeugs anzunehmen und den Wert der Privatnutzung (ein Prozent des Brutto-Neupreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung monatlich) dem erklärten Gewinn zuzuschlagen.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat diesem Vorgehen des Finanzamts einen Riegel vorgeschoben. Bieten Firmenwagen kaum Platz, um private Einkäufe zu transportieren oder Geräte für private Hobbies einzupacken, so sind diese Werkstatt- bzw. Werkzeugwagen nicht zum privaten Gebrauch geeignet und scheiden daher nach Auffassung der Richter für eine Besteuerung eines Privatanteils aus.