Bei Leerstand oder Mietausfall Grundsteuer zurückholen – Frist für 2016 endet am 31.03.2017

Wenn die im Jahr 2016 erzielte Miete um mehr als 50 % geringer gewesen ist, als die ortsüblich erzielbare Jahresmiete bei vergleichbaren Objekten in vergleichbarer Lage kann mit einem formlosen Schreiben an die zuständige Gemeinde ein Antrag auf Teilerstattung der Grundsteuer gestellt werden.

Dies gilt sowohl für vermietete Wohnungen, wie auch für Häuser und Gewerberäume. Ebenso kann der Antrag auch bei Zahlungsausfällen durch den Mieter und bei einem durch höhere Gewalt verursachten Leerstand (z. B. Brand) gestellt werden.

Die Grundsteuer mindert sich um ein Viertel bei ausbleibenden Mieten von mehr als der Hälfte und um die Hälfte, wenn überhaupt keine Mieten geflossen sind. Der Antrag auf Teilerstattung der Grundsteuer ist für das Jahr 2016 spätestens bis zum 31.03.2017 zu stellen.