Computerhardware und Software-Anschaffungen ab 2021 sind sofort zu 100 Prozent abschreibbar

Für Anschaffungen von Computerhardware und Anwendersoftware ab 2021 kann ab sofort eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Das bedeutet, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu 100 Prozent abgeschrieben werden können, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Anschaffung im Laufe eines Jahres erfolgt ist.

Wurde bei Gewinnermittlungen bis zum 31.12.2020 von einer längeren Nutzungsdauer ausgegangen, kann in 2021 der Restbuchwert in voller Höhe abgeschrieben werden.