Die Schornsteinfegertätigkeiten können jetzt wieder steuerlich berücksichtigt werden!

Ab sofort können deutsche Haushalte wieder alle Aufwendungen des Schornsteinfegers für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch die Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten als Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG geltend machen.

Wenn eine Rechnung vorliegt und diese nicht bar bezahlt wurde, können 20% der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro pro Jahr steuerlich berücksichtigt werden.