Businesskleidung: Aufwendungen steuerlich nicht absetzbar

Aufwendungen für Kleidung sind nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt. Es spielt keine Rolle, wo die Kleidung gekauft wurde. Der Einkauf in einem Fachgeschäft für Berufskleidung ist also keine Garantie dafür, dass die Aufwendungen steuerlich abgezogen werden können. Es kommt allein darauf an, dass die Kleidung nicht im privaten Alltag getragen werden kann. So sind der Abzug der Kosten für Anzüge, Hemden, Hosen und Schuhe eines Rechtsanwalts nicht zugelassen, weil das Tragen von Businesskleidung auch bei privaten Anlässen nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Trennlinie zwischen typischer Berufskleidung und normaler Kleidung ist nicht immer eindeutig. So hat der Bundesfinanzhof z.B. als typische Berufskleidung den weißen Arztkittel anerkannt, weiße Socken, die auch im privaten Alltag getragen werden können, jedoch nicht.

Kleidung, die als Berufskleidung anerkannt wurde:

– Kleidungsstücke, die nach ihrer dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenembleme objektiv eine berufliche Funktion erfüllen

– Amtskleidung/Roben von Geistlichen, Rechtsanwälten und Richtern

– schwarzer Anzug eines Leichenbestatters

– Sportkleidung für einen Sportlehrer, vorausgesetzt, dass die Sportkleidung ausschließlich für den Sportunterricht angeschafft wurde und tatsächlich auch dort genutzt wird

– Arztkleidung, wenn eine außerberufliche Verwendung ausgeschlossen erscheint