Firmenwagen zur Privatnutzung für Minijobber ist nicht fremdüblich

Wenn ein Unternehmer seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs beschäftigt und ihr dabei einen Pkw überlässt, den sie auch privat nutzen kann, ist laut Bundesfinanzhof dieses Arbeitsverhältnis nicht anzuerkennen, da es an der Fremdüblichkeit fehlt.

Für die Gestaltungspraxis bedeutet dies, dass der im Rahmen von geringfügigen Ehegatten-Arbeitsverhältnissen geschuldete Barlohn nicht durch einen Firmenwagen erbracht werden kann.

Bei regulären Arbeitsverhältnissen muss darauf geachtet werden, dass die Summe aus dem Barlohn und der tatsächlichen Aufwendungen für den Pkw eine „wertangemessene Gegenleistung für die Zuverfügungstellung der Arbeitskraft widerspiegelt“.