Ab 2017 ist daher unbedingt darauf zu achten, dass die Stundenzahl so festgelegt wird, dass diese multipliziert mit dem Mindestlohn von 8,84 Euro (ab 2017) nicht zu einer Überschreitung der 450-Euro-Grenze führt.
Bei dem Mindestlohn von 8,84 Euro (ab 2017) muss die vereinbarte und tatsächliche Arbeitszeit im Monat weniger als 51 Stunden betragen (50 Std. x 8,84 Euro/Std. = 442 Euro). Bei einer Beschäftigung eines Minijobbers von 51 Stunden im Monat würde die Geringfügigkeitsgrenze bereits überschritten werden (51 Std. x 8,84 Euro/Std. = 450,84 Euro).