Höherer Mindestlohn ab 2017 gilt auch für Minijobber

Ab 2017 ist daher unbedingt darauf zu achten, dass die Stundenzahl so festgelegt wird, dass diese multipliziert mit dem Mindestlohn von 8,84 Euro (ab 2017) nicht zu einer Überschreitung der 450-Euro-Grenze führt.

Bei dem Mindestlohn von 8,84 Euro (ab 2017) muss die vereinbarte und tatsächliche Arbeitszeit im Monat weniger als 51 Stunden betragen (50 Std. x 8,84 Euro/Std. = 442 Euro). Bei einer Beschäftigung eines Minijobbers von 51 Stunden im Monat würde die Geringfügigkeitsgrenze bereits überschritten werden (51 Std. x 8,84 Euro/Std. = 450,84 Euro).