Mindeststundenlohn: Neue Aufzeichnungspflichten

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer zeitnah aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungspflichten gelten nicht für alle Arbeitnehmer, sondern nur für Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV und des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Das heißt, die Aufzeichnungspflichten gelten zum einen für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen und zum anderen für die Beschäftigten im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Personenbeförderungsgewerbe, im Speditions-, Transportund damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, im Gebäudereinigungsgewerbe, in der Fleischwirtschaft, bei Unternehmen der Forstwirtschaft und bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen.

Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeiten aufzuzeichnen. Wichtig: Die Arbeitszeiten müssen bis zum Ablauf des siebten Kalendertags aufgezeichnet werden, der auf den Tag der Arbeitsleistungen folgt (z.B. für einen Mittwoch bis zum Donnerstag der Folgewoche). Diese Aufzeichnungen in deutscher Sprache muss der Unternehmer für die Dauer der Beschäftigung aufbewahren, jedoch nicht länger als zwei Jahre. Diese Aufzeichnungspflichten gelten z.B. auch für die Entleiher von Arbeitskräften.

Der Brutto-Stundenlohn muss mindestens 8,50 Euro betragen. Das heißt, dass der Betrag den der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer pro Zeitstunde zahlt, nicht niedriger sein darf. Es ist nicht schädlich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Monatsgehalt, Stück- oder Akkordlohn vereinbart haben. Die Vergütung muss dann unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitszeit in einen Stundenlohn umgerechnet werden, der nicht unter 8,50 Euro liegen darf.

Aus § 2 Abs. 1 MiLoG ist zu entnehmen, dass der Arbeitgeber den Mindestlohn spätestens einen Monat nach Ablauf des Leistungsmonats zu zahlen hat. Daraus kann man den Schluss ziehen, dass Einmalzahlungen (z.B. Jahreszahlungen) nicht berücksichtigt werden können. Bei der Ermittlung des Stundenlohns dürften Zuwendungen nicht berücksichtigt werden, über die der Arbeitnehmer nicht frei verfügen kann, wie z.B. bei vermögenswirksamen Leistungen. Andererseits sind regelmäßige Gehaltsbestandteile, wie z.B. Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge bei der Ermittlung des Mindestlohns einzubeziehen. Ebenfalls einbezogen werden Sachzuwendungen, die der Arbeitnehmer regelmäßig erhält, wie z.B. die Überlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten.