Neue Voraussetzungen für die Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Eine gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) und die Zusammenfassende Meldung (ZM) sind seit 1. Januar 2020 Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen. Somit gewinnt die regelmäßige qualifizierte Abfrage der Gültigkeit der USt-IdNr. erheblich an Bedeutung.

Auf unserer Homepage können Sie im Bereich Mandanten/Links direkt die Seite des Bundeszentralamtes zur Bestätigung von ausländischen USt.-IdNr. aufrufen.

Wichtig: Um eine qualifizierte Abfrage dokumentieren zu können, muss nach der Eingabe der eigenen USt-IdNr., des abzufragenden Landes und der abzufragenden USt-IdNr.  der Firmenname, die Rechtsform und der Ort des abzufragenden Unternehmens eingegeben werden. Erst dann erhalten Sie vom Bundeszentralamt eine qualifizierte Bestätigung der USt-IdNr., die als Nachweis von der Finanzverwaltung anerkannt wird.

Die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung wird auch versagt, wenn der liefernde Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht richtig nachgekommen ist. Außerdem hat ein Unternehmer, der nachträglich erkennt, dass die abgegebene Zusammenfassende Meldung nicht richtig ist, die ursprüngliche Meldung zu berichtigen.