Rechnungsberichtigung: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

Der EuGH hat entschieden, dass – je nach Art der fehlenden Angaben – der Vorsteuerabzug im Ursprungsjahr bestehen bleibt, auch wenn die Korrektur erst in einem späteren Jahr erfolgt. In der Entscheidung des EuGH ging es um fehlende Steuernummern bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern. Diese können mit Wirkung für die Vergangenheit nachgeholt werden. Das gilt dann auch für vergleichbare Fehler, z.B. wenn das Leistungsdatum oder die fortlaufende Rechnungsnummer fehlt oder unzutreffend ist.

Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ist allerdings nicht möglich, wenn in einer Rechnung die Mindestanforderungen nicht enthalten sind. Als Mindestanforderungen werden Angaben zum Rechnungsaussteller, Angaben zum Leistungsempfänger, Bezeichnung der Leistung, Höhe des Entgelts und ein gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer angesehen.