Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück

Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer führt zu Arbeitslohn.

Allerdings kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitstellen. Dieses sind nicht steuerbare Aufmerksamkeiten und dienen lediglich der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen und führen damit nicht zu Arbeitslohn.

Von einem einfachen Frühstück kann erst dann ausgegangen werden, wenn noch ein Aufstrich oder ein Belag angeboten wird.